Ein Fehler kommt selten allein – OLG Karlsruhe zur Überprüfungspflicht von Architekten bei mangelhaften Plänen

In einer aktuellen Entscheidung gibt das OLG Karlsruhe Hinweise, welche Prüfungspflichten Architekten treffen und inwieweit weitere beteiligte Planer sowie daneben der Tragwerksplaner mithaften. An sich sind die Grundsätze zur Frage der Haftung bei mehreren beteiligten Planern und einem bauüberwachenden Architekten von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Das Urteil zeigt aber anschaulich, dass es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.

Grünes Licht für fehlerhaften Plan
Der Auftraggeber im entschiedenen Fall hatte einen Architekten mit der Errichtung einer Lackieranlage in einer Halle auf seinem Betriebsgelände in Mannheim für die Leistungsphasen 6-8 einschließlich Bauleitung beauftragt. Zum Leistungsumfang gehörten auch die Tragwerksplanung sowie die Fertigung der Schal- und Bewehrungspläne. Für die Lieferung und Montage der Anlage wurde eine externe Firma beauftragt, die vorab einen Fundamentplan erstellte. Dieser war leider fehlerhaft; im Plan waren die Lackieranlage spiegelverkehrt eingezeichnet.
Den Plan erhielt der Architekt, der sie unbeanstandet an das von ihm beauftragte Ingenieurbüro weiterleitete. Der Ingenieur zeichnete daraufhin den Schalplan ebenfalls spiegelverkehrt. Auf Grundlage dieses Plans wurde gebaut, bis der Fehler von Mitarbeitern bemerkt wurde. Der Bau wurde gestoppt. Der Auftraggeber verlangte vom Architekten Schadensersatz.

Haftungsquote: 50 Prozent
Das angerufene OLG stellte jetzt fest (Az. 8 U 152/15): Die Spiegelverkehrtheit des Plans hätte dem mit der Bauleitung beauftragten Architekten grundsätzlich auffallen müssen. Weil er den Fehler schuldhaft übersah, hafte er dem Auftraggeber auf Schadensersatz. Gleichzeitig stellten sie fest, dass ein mit der Tragwerksplanung beauftragter Ingenieur ihm übergebenen Baupläne grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen muss.
Der Auftraggeber kam aber nicht ungeschoren davon. Eine maßgebliche Rolle für den eingetretenen Schaden sahen die Richter in dem fehlerhaften, an den Architekten übergebenen Plan der Lieferfirma. Diese Mitverursachung des Schadens muss sich der Auftraggeber laut Urteil zurechnen lassen, und zwar unabhängig davon, ob den fehlerhaften Plan ein beauftragter (eingetragener) Architekt oder eine sonstige vom Besteller beauftragte planende Person gefertigt hat.
Die Hälfte des Schadens wird der Auftraggeber daher selber tragen müssen: Im Ergebnis nahmen die Richter zu Lasten des Auftraggebers als Haftungsquote ein Mitverschulden von 50 Prozent an (Az. 8 U 152/15).

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