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BOORBERG KOMM.NEWS 2006-07 Ausgabe Baden-Württemberg

Die Themen

- Neue Meldevordrucke Baden-Württemberg
- Vergaberechtsnovelle 2006
- Sühneverfahren Baden-Württemberg
- Streitigkeiten über die Genehmigung von Flächennutzungsplänen
- VGH Baden-Württemberg: Erlaubte Grenzbebauung
- Saubere Luft mit »Immissionsschutz im Straßenverkehr«
- Änderungskündigung wegen Wegfall des Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst
- Versetzung von Beamten zu einer Personalservice- Agentur
- Regeln für die Nutzung des Namens „Sparkasse“
- Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung


Neue Meldevordrucke

Das Innenministerium Baden-Württemberg hat durch Erlass v. 30.6.2006 neue Meldevordrucke eingeführt (Az. 5-1112.0/63). Die Änderungen betreffen die amtlichen Vordrucke zu § 9 Meldeverordnung (MVO). Es handelt sich um die An- sowie die Abmeldung mit Meldeschein und Anmeldebestätigung sowie den Meldeschein für Beherbergungsstätten. Restbestände der bisherigen Vordrucke können von den Meldebehörden noch für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2006 verwendet werden.
Die Änderungen wurden veranlasst durch das Gesetz zur Änderung des Meldegesetzes und anderer Gesetze vom 7. März 2006 (GBl. S. 60). Danach stehen den Meldebehörden jetzt u.a. Speicherbefugnisse zu Eingetragenen Lebenspartnerschaften und bei Zuzügen aus dem Ausland über die letzte Anschrift der Einwohner im Inland zu. Dies erfordert die Änderung des § 9 MVO. Das Innenministerium hat die amtlichen Muster jetzt im Vorgriff auf diese Änderung angepasst und per Erlass an die RPs mit der Bitte um Verteilung weitergeleitet.

Die aktuellen Vordrucke sowie weitere Vordrucke aus dem Bereich des Meldewesens erhalten Sie im RICHARD BOORBERG VERLAG. Bestellen können Sie die Vordrucke bei mir oder über den Bestellschein „Melderecht, BZR“, den Sie über unsere Homepage http://www.formularservice-online.de/ (->Katalog->Suche->Bestellscheinsuche) abrufen können.


Vergaberechtsreform 2006

Die Reform des Vergaberechts 2006 ist weitgehend abgeschlossen: VOF 2006 (Bundesanzeiger Nr. 91a vom 13. Mai 2006), VOB/A 2006 (Bundesanzeiger Nr. 94a vom 18.05.2006) sowie zuletzt die VOL/A 2006 (Bundesanzeiger vom 30.5.2006, Nr. 100 a) liegen vor. Die Änderungen sind Gegenstand der 18. Ergänzungslieferung zu »VOL-Handbuch für kommunale Auftraggeber« von Roland Seufert sowie der 24. Ergänzungslieferung zu »KVHB-Bau – Kommunales Vergabehandbuch«, herausgegeben vom Gemeindetag Baden-Württemberg, dem Landkreistag Baden-Württemberg und dem Städtetag Baden-Württemberg. In Kürze erscheinen werden auch die Updates zu den zugehörigen elektronischen Formularen: das 5. Update zu »CertiFORM VOL-Handbuch für kommunale Auftraggeber« sowie das 9. Update zu »CertiFORM KVHB-Bau – Kommunales Vergabehandbuch«.

Neben dem »VOL-Handbuch« (Arbeitsmappe mit Aktualisierungsdienst, etwa 540 Seiten, Grundwerkpreis EUR 93,- einschl. Ordner; Best.-Nr. 01.616/000.0) und der »CertiFORM VOL-Handbuch für kommunale Auftraggeber - Die elektronischen Formulare« (CD-ROM mit Updates, Einzelplatzlizenz für die Grundversion EUR 164,-; Best.-Nr. 63.E80/640.1) sowie dem »KVHB-Bau« (Arbeitsmappe mit Aktualisierungsdienst, etwa 750 Seiten, Grundwerkpreis EUR 93,- einschl. Ordner; Best.-Nr. 01.615/000.0) mit der entsprechenden »CertiFORM KVHB-Bau – Kommunales Vergabehandbuch – Die elektronischen Formulare« (CD-ROM mit Updates, Einzelplatz für die Grundversion EUR 169,-; Best.-Nr. 63.E80/980.1) finden Sie im RICHARD BOORBERG VERLAG zahlreiche weitere Artikel zum Vergaberecht mit den aktuellen Anpassungen an die geänderte Rechtslage. Haben Sie Interesse an der Produktpalette des RICHARD BOORBERG VERLAGS zum Vergaberecht fordern Sie bei mir weitere Informationen an oder informieren Sie sich auf unserer Homepage unter http://www.formularservice-online.de/.


Sühneverfahren Baden-Württemberg

Streitigkeiten zwischen Bürgern Ihrer Gemeinde: eine Rangelei nach einem beleidigenden Wortgefecht, ein Eindringen in den Nachbargarten nach kleinlichen Grenzstreitigkeiten - dies sind keine Fälle für den Staatsanwalt, hier muss der Verletzte selbst die Initiative ergreifen und als erstes ein Sühneverfahren beim Bürgermeister beantragen: Fälle, mit denen die Bürgermeister nicht oft konfrontiert sind, die aber Fingerspitzengefühl erfordern.

Der RICHARD BOORBERG VERLAG bietet jetzt für die Durchführung eines solchen Sühneverfahrens die Formularmappe »Sühneverfahren« mit allen erforderlichen Vordrucken an - von der Niederschrift eines Antrags auf Vornahme eines Sühneversuchs, dem Beschluss über die Terminbestimmung und die verschiedenen Ladungen zur Sühneverhandlung bis hin zur Niederschrift über die Sühneverhandlung mit Vergleich und zu der für eine Klagerhebung erforderliche Bescheinigung über einen erfolglosen Sühneversuch. Beigefügt sind außerdem Merkblätter zum Sühneverfahren sowie eine Sühneliste für die Vergleichsbehörde mit Einlage.
Für die Bürgermeister in Baden-Württemberg ist die Formularmappe eine wertvolle Arbeitshilfe, die mit den verschiedenen praxisgerechten Vordrucken alle bei einem Sühneverfahren durchzuführenden Verfahrensschritte abdeckt (Formularmappe für die Durchführung eines Sühneverfahrens in Baden-Württemberg, EUR 24,90 zzgl. MwSt, Best.-Nr. 60.083/700.0).


Streitigkeiten über die Genehmigung von Flächennutzungsplänen

Verweigert die höhere Verwaltungsbehörde die Genehmigung eines Flächennutzungsplans, kann die Gemeinde vor den Verwaltungsgerichten klagen. Nach einem Gesetzentwurf des Bundesrates sollen zukünftig nicht mehr die Verwaltungsgerichte, sondern die Oberverwaltungsgerichte in erster Instanz für Streitigkeiten um die Genehmigungen von Flächennutzungsplänen - und den sonstigen genehmigungspflichtigen Satzungen nach dem BauGB - zuständig sein (Drs. 16/1345). Die Vorlage sieht daneben auch eine Ausdehnung der Erstzuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte auf andere Verfahren wie etwa des Eisenbahnkreuzrechts oder des Bergrechts vor. Die Bundesregierung hat der Vorlage jedenfalls im Hinblick auf die Flächennutzungsplanverfahren bereits zugestimmt und die Vorlage an den Bundestag weitergeleitet. Erreicht werden soll mit der Änderung, dass die Tatsachenermittlungen auf eine Instanz beschränkt und damit die Verfahren beschleunigt werden.

Über das Flächennutzungsplanverfahren und alle weiteren relevanten Fragen zur Bauleitplanung informiert fundiert und - bestückt mit den für die Verfahrensabwicklung von Bauleitplänen und anderen städtebaulichen Satzungen erforderlichen Vordrucken und Checklisten - praxisnah die Arbeitsmappe »Bauleitplanung nach dem BauGB« von Gerd Hammer (Arbeitsmappe mit Aktualisierungsdienst, etwa 900 Seiten, Grundwerkpreis EUR 140,- einschließlich Ordner; Best.-Nr.: 01.606/000.0). Informieren Sie sich über weitere Artikel aus dem Sortiment des Formularservice zur Bauleitplanung unter http://www.formularservice-online.de/.

Der Praxiskommentar »BauGB • BauNVO« des Autorenteams Henning Jäde, Dr. Franz Dirnberger und Dr. Josef Weiß (2005, 4. Auflage, 1382 Seiten, EUR 98,–; mit Ergänzung Stand 20.7.2004; ISBN 3-415-03388-0) berücksichtigt die Entwicklungen des öffentlichen Baurechts, insbesondere die BauGB-Novelle 2004.
In elektronischer Form bietet Ihnen die CD-ROM »BauGB • BauNVO context 4.0 • 2005« vom selben Autorenteam, neben aktuellen Kommentierungen zum Beispiel über 4400 höchstrichterliche und obergerichtliche baurechtliche Entscheidungen (CD-ROM mit Updates ohne Bezugsverpflichtung; Einzelplatzlizenz für die Grundversion EUR 195,–; Preise für Mehrplatzlizenzen auf Anfrage; ISBN 3-415-03389-9). Die CD-ROM enthält außerdem die Landesbauordnungen aller Bundesländer sowie alle wichtigen weiterführenden Gesetze und Verordnungen.
Von der bewährten Verbindung von Buch und CD-ROM durch die benutzerfreundliche EasyLink-Funktion können Sie mit dem Kombiangebot beider Produkte (Kombipreis: EUR 268,–;ISBN 3-415-02999-9) am besten profitieren.


VGH Baden-Württemberg: Erlaubte Grenzbebauung

Bei der Errichtung eines Gebäudes sind Abstandsflächen einzuhalten. Die Landesbauordnung sieht aber Ausnahmen vor. Abstandsflächen müssen zum Beispiel nicht eingehalten werden, wenn „nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird“ (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO).
Letzteres ist der Fall, wenn der Nachbar an der Grenze bzw. nahe daran ein Gebäude bereits erstellt hat, von dessen Fortbestand ausgegangen werden kann. Dabei müssen das Vorhaben und die vorhandene Bebauung in Höhe und Tiefe nicht weitestgehend oder „ungefähr“ deckungsgleich sein. Dies hat der VGH Baden-Württemberg in einer neueren Entscheidung erneut bestätigt und zu weiteren Fragen des Abstandsflächenrechts Stellung genommen wie der Frage, was gilt, wenn ein qualifizierter Bebauungsplan keine Festsetzungen enthält, die eine Grenzbebauung ausdrücklich zulassen (Beschl. v. 10.1.2006; 5 S 2335/05).

Die komplizierten primär bauordnungsrechtlichen Regelungen, die für das Abstandsflächenrecht auf den Baugrundstücken gelten, behandelt die Neuerscheinung »Abstandsflächenrecht in Baden-Württemberg« von Professor Karlheinz Schlotterbeck und Manfred Busch (2006, ca. 150 Seiten, ca. EUR 28,80; ISBN 3-415-03736-3). Prägnant und praxisnah zeigen die Autoren Strukturen und Wirkungen des Abstandsflächengebots, des Freihaltegebots und Überbauungsverbots, des Lagegebots und des Überdeckungsgebots auf. Detailliert skizzieren sie die Bemessung und die Größe der Abstandsflächentiefen. Viele Beispiele und zahlreiche Grafiken veranschaulichen und verdeutlichen die präzise Darstellung.


Saubere Luft mit »Immissionsschutz im Straßenverkehr«

Verkehrs- und Umweltbehörden sind aufgrund von Richtlinien und Immissionsgrenzwerten für Lärm und Luftschadstoffe immer öfter dazu gezwungen, in den Straßenverkehr einzugreifen - mit dem Ziel schädliche Immissionen zu verringern. Dabei wird über Maßnahmen gegen das Umweltgift Feinstaub seit Jahren gerungen. Doch die Umsetzung von Richtlinien gestalten sich kompliziert. Zuletzt einigten sich die EU-Umweltminister auf einer Tagung in Luxemburg am 27. Juni 2006 darauf, dass der Grenzwert von 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft für PM10-Partikel statt ab 2007 erst ab 2010 eingehalten werden solle. Gleichzeitig wird ein zusätzlicher Grenzwert in Höhe von 25 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft für Partikel kleiner als 2.5 Mikrometer (PM2.5) gefordert, der ab 2015 gelten solle.

Einen einfachen Zugriff auf die verkehrsrechtlich relevanten Aspekte des Immissionsschutzrechts ermöglicht der Leitfaden aus dem RICHARD BOORBERG VERLAG »Immissionsschutz im Straßenverkehr«. Die Autoren bieten mit ihrer kompakten und praxisorientierten Darstellung erstmals ein Werk, das sowohl Straßenverkehrs- als auch Immissionsschutzrecht umfasst. Kapitel 1 behandelt den Lärmschutz, Kapitel 2 das Thema Luftverunreinigungen. Einführend erläutern die Autoren physikalische Grundlagen, Begrifflichkeiten sowie technische Regelwerke und Vorschriften. Darauf folgt die Darstellung der rechtlichen Instrumentarien zur Bekämpfung der verkehrsbedingten Lärm- und Luftschadstoffimmissionen einschließlich der Rechtsschutzmöglichkeiten von Verkehrsteilnehmern und Straßenanliegern. Details unter: http://www.boorberg.de/index.php3?isbn=3-415-03734-7 (einfach anklicken!).


Änderungskündigung wegen Wegfall des Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst

Arbeitsverhältnisse, auf die der BAT Anwendung findet, können gem. § 55 Abs. 3 BAT nur unter sehr erschwerten Bedingungen durch außerordentliche Kündigungen (mit Auslauffrist) beendet werden.
Nach § 55 Abs. 2 Unterabsatz 1 BAT ist es möglich, solchen Arbeitnehmern durch außerordentliche Änderungskündigung eine niedriger eingestufte Tätigkeit zu übertragen und die Vergütung auf die nächst niedrige Vergütungsgruppe abzusenken, wenn die bisherige Beschäftigung entfallen ist, eine gleichwertige andere Beschäftigungsmöglichkeit, für die der Arbeitnehmer geeignet ist, nicht vorhanden ist und auch nicht durch organisatorische Maßnahmen (z.B. Versetzungen) geschaffen werden kann (BAG – Urteil vom 18.5.2006 - 2 AZR 207/05).

Effiziente Unterstützung im Bereich Personal- und Tarifrecht erhalten Sie mit der neu erschienenen CD-ROM „Arbeitsverträge TVöD“, welche die jeweils wichtigsten kommunalen Vertragsmuster mit weiteren zusätzlichen Arbeitshilfen rund um das Arbeitsverhältnis für Sie bereithält. Den jeweiligen Bestellschein erhalten Sie bequem über die Homepage des Formularservice http://www.formularservice-online.de/ (Pfad: Katalog-> Bestellscheinsuche-> Bundesland-> Tarifrecht).


Versetzung von Beamten zu einer Personalservice- Agentur

Die Versetzung eines Beamten zu einer Personalservice-Agentur ohne gleichzeitige Übertragung eines amtsgemäßen Aufgabenbereichs verletzt dessen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf amtsgemäße Beschäftigung (BVerwG – Urteil vom 22.6.2006 - 2 C 26.05).

Umfassende Hilfsmittel zum Bereich Personal – Beamte finden Sie einfach und bequem unter http://www.formularservice-online.de/ (Pfad: Katalog-> Bestellscheinsuche-> Bundesland-> Beamte).


Regeln für die Nutzung des Namens „Sparkasse“

Die Europäische Kommission hat Deutschland förmlich zur Änderung seiner Rechtsvorschriften (Art. 40 Kreditwesengesetz) aufgefordert, in denen geregelt ist, dass der Name „Sparkasse“ nur von öffentlich-rechtlichen Instituten geführt werden darf. Die Wirkung des Gesetzes führt dazu, dass eine Sparkasse nach der Privatisierung automatisch das Recht einbüßt, als „Sparkasse“ bezeichnet zu werden. Nach Ansicht der Kommission liege hierin ein Verstoß gegen Art. 43 EGV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 (freier Kapitalverkehr), da private Investoren dadurch nicht vom Geschäftswert des Namens profitieren könnten.
http://europa.eu.int/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/06/870&format=HTML&aged=0&language=DE&guiLanguage=en


Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung

Eine erschlichene Einbürgerung darf aufgrund der Ländergesetzgebung grundsätzlich zurückgenommen werden. Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (Drs. 16/1958) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion (Drs. 16/1787).
Die Regierung verweist dabei, wie „Heute im Bundestag“ v. 5. Juli 2006 berichtet, auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung vom 24. Mai 2006 (2 BvR 669/04). Zur Frage der Rücknahme einer Einbürgerung nach über zehn Jahren habe die Staatsangehörigkeitsbehörde im Fall von Angehörigen, die von der Täuschung keine Kenntnis hatten, nach Ermessen im Einzelfall zu entscheiden. Die Einsetzung und Ausgestaltung von Ermittlungsgruppen zur Untersuchung gefälschter Angaben über das Herkunftsland von in Deutschland lebenden ausländischen Staatsangehörigen und Eingebürgerter falle im Übrigen ausschließlich in die Zuständigkeit der Länder, erklärt die Regierung. Ermittlungsgruppen gebe es in Baden-Württemberg und Bremen sowie in Berlin. Auch in Bayern würden aktuelle Ermittlungen zu diesem Themenkomplex geführt.

Mit der Textsammlung »Das neue Zuwanderungsrecht« und dem »Kommentar zum Zuwanderungsgesetz« bietet Ihnen der RICHARD BOORBERG VERLAG optimale Arbeitsgrundlagen für die Umsetzung des Zuwanderungsrechts: Die umfangreiche Textsammlung mit ausführlicher Einführung berücksichtigt alle für das neue Zuwanderungsrecht relevanten Gesetze und Verordnungen. Zahlreiche Synopsen stellen altes und neues Recht gegenüber. Mit den Erläuterungen zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU verhilft der Kommentar zuverlässig zu einem systematischen Verständnis des neuen Zuwanderungsrechts. Der Aufbau des Buches orientiert sich an den Bedürfnissen der Praxis: Zu jedem Paragrafen stellen die Verfasser zunächst die alten Regelungen dar, bevor sie die neuen umfassend und anschaulich kommentieren. Details unter: http://www.boorberg.de/index.php3?isbn=3-415-03176-4 (einfach anklicken!).

Vordrucke des RICHARD BOORBERG VERLAGS zur Einbürgerung sind zusammengestellt auf dem Bestellschein »Staatsangehörigkeit« (http://www.formularservice-online.de/).