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VG entscheidet erstmals zur LBO-Novelle 2019 zur Pflicht zur Errichtung von Kinderspielplätzen

Die Landesbauordnung (LBO) schreibt vor, dass bei der Errichtung von Wohngebäuden (mit mindestens drei Wohnungen) auch ein Kinderspielplatz hergestellt werden muss. Diese Regelung modifizierte der Gesetzgeber 2019. Unter anderem wurde die Regelung eingefügt, dass es genügt, wenn eine Grundstücksfläche freigehalten wird, die dann „bei Bedarf“ mit Spielgeräten für Kleinkinder belegt werden kann.

Haben Bauherren ein Wahlrecht?

In einem aktuellen Rechtsstreit nahm das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg erstmals Stellung zu der Frage, wie die Vorschrift zu verstehen ist: Gibt die neue Regelung dem Bauherrn ein Wahlrecht zwischen Anlage eines Spielplatzes und Freihaltung einer Grundstücksfläche? Eindeutig ist die Regelung nicht.

Im entschiedenen Fall hatte die Baubehörde ein Zwangsgeld angedroht, weil der Bauherr der Auflage zur Errichtung eines Kinderspielplatzes nicht nachgekommen war. Der Bauherr wehrte sich und verwies auf die Neuregelung; die Baurechtsbehörde habe jetzt nicht mehr das Recht, einfach die Anlage eines Kinderspielplatzes zu verlangen. Seit der LBO-Novelle genüge alternativ auch die Freihaltung einer Fläche.

LBO-Novelle sorgt für Streit

Die Baubehörde sah dies anders. Die in der LBO geregelte Freihaltepflicht sei in den Fällen, in denen es tatsächlich einen Spielplatzbedarf gibt, nur subsidiär zur Herstellungspflicht. Andernfalls gäbe es für die Anlagepflicht praktisch keinen eigenen Anwendungsbereich mehr; Bauherr könnten sich dann stets auf eine bloße Freihaltung beschränken.
Das VG folgte der Meinung des Bauherrn. Wie das VG entschied „spricht Einiges dafür“, dass der Bauherr seit der Neuregelung „nur noch alternativ“ zur Herstellung eines Kinderspielplatzes oder zur Freihaltung verpflichtet werden kann.

VG: nur bei Bedarf

Die Richter stützten sich dabei u. a. auf die Gesetzesbegründung. Danach sollte durch die Vereinfachung und Modifizierung der Kinderspielplatzpflicht erreicht werden, dass das Bauen von Wohnungen verbilligt wird, indem „künftig Spielgeräte nur noch bei Bedarf aufgestellt werden müssen“ (Az. 4 K 1969/20).